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Im Bereich des 4. Quadranten

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Schniesie
Estimable Member
Beigetreten: Vor 17 Jahren
Beiträge: 170
Themenstarter  

Hallo,

Ich hatte mal eine sehr sehr witzigen Film der das Zahntechnikerleben darstellt (o.g. Titel). Leider fnd ich diesen Low-Budget Streifen nicht mehr. Meine Frage an euch : Kennt den jemand und hat ihn vielleicht noch jemand rumliegen ??


   
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Eminent Member
Beigetreten: Vor 17 Jahren
Beiträge: 41
 

Ja genau, ist echt ein gelungenes Kunstwerk- hätte auch von Rubens sein können

Sieht aus, wie'n gekämmter Luftballon

Carpe noctem...


   
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Benutzeraccount gelöscht
Mitglied
Beigetreten: Vor 15 Jahren
Beiträge: 3313
 

Liebe Kollegen, nachfolgend ein kleiner Aufsatz über das deutsche Urheberrecht an Ton- und Bildmaterial:

interpretieren kann das jeder für sich selbst:

Bei der Nutzung von Inhalten unterscheidet man zwischen direkter Nutzung und sendungsunabhängigem Einsatz (z.B. Aufzeichnung, Mitschnitt)

Urheberrecht (seit 1966): Der Urheber eines Werkes (z.B. Autor, Komponist) und dessen Interpreten (z.B. Schauspieler, Musiker) haben alle Rechte für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten des Werkes oder der Darbietung.

Das Recht an seinem Werk hat der Autor übrigens ohne dass er es besonders anmelden muss. Es genügt zu beweisen, dass man der Autor ist (zum Beispiel durch die Hinterlegung des Werks bei einem Anwalt).

Jede von einem Dritten beabsichtigte Nutzung eines Werkes oder einer Darbietung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Berechtigten (verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie Art. 14 GG).

Es gibt mehrere Verfahren zur Ablösung der Rechte:

Nach dem Urheberrechtsgesetz darf der Urheber (also Autor und Künstler) über die Nutzung seines Werkes entscheiden. Er kann somit einem anderen erlauben, das Werk auf verschiedene Arten zu nutzen (§ 31 UrhG). Diese Verwendung sichert dem Urheber direkt oder indirekt den Lebensunterhalt.

Beim Mitschnitt von Sendungen und der anschliessenden Verwendung können folgende Nutzungsrechte betroffen sein:

Vervielfaeltigungsrecht (§ 16 UrhG):

die Herstellung von Aufzeichnungen gilt als Vervielfältigung. Eine Kopie wird als "Vervielfältigungsstück" bezeichnet. Das gilt auch für die Kopie von der Kopie...

Schulfunk:

Ausnahmeregelung: Schulen, sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und Lehrerfortbildung durfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken herstellen (§ 47 UrhG). Das gilt nur für ausdrücklich als Schulfunk ausgewiesene Sendungen .

Zweck der Regelung ist es, den Schulfunk dem Lehrplan anpassen zu koennen.

Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch:

Es ist zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum persönlichen Gebrauch anzufertigen (§ 53 Abs. 1). Das gilt nur für natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen Personen).

Persönlicher Gebrauch bedeutet nur die Benutzung des Werkes in der Privatsphäre. Jede anderweitige Benutzung (z.b. im beruflichen Bereich) ist eine "Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch" nach § 54 UrhG.

Was unter Privatsphäre zu verstehen ist, ist Auslegungssache und wird von den Juristen heftig diskutiert. Wenn jemand im CCC ein Werk aufführt, das er mitgeschnitten hat, darf er das nur, wenn er sich in seiner privaten Sphäre befindet, sprich in seiner Freizeit.

Ist einmal etwas aufgezeichnet (was ja nach § 53 ausdrücklich erlaubt ist), besteht die Möglichkeit, dass es auch rechtswidrig eingesetzt wird (z.b. im Internet verbreitet wird).

Dass Privatkopien erlaubt sind, nutzen die Hersteller von sogenannten Kopierschutzkillern aus. Dies ist eine Vorrichtung zum Deaktivieren des Macrovision Kopierschutzes für VHS Cassetten. Das Teil ist nicht illegal).

Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch:

es ist erlaubt, Vervielfältigungsstücke anzufertigen oder anfertigen zu lassen zum

eigenen wissenschaftlichen Gebrauch

zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen

eine öffentliche Wiedergabe der Vervielfältigungsstücke ist auf jeden Fall unzulässig.

Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG):

Nach § 17 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfaeltigunsstuecke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Es ist denkbar, dass jemand eine DVD aufnimmt und mit einem Freund gegen eine andere DVD tauschen möchte.

Man könnte das Verbreitungsrecht jetzt so verstehen, dass sie Freunde nicht gegen das Verbreitungsrecht verstoßen, wenn sie die DVDs tauschen, da das ja nicht in der Öffentlichkeit stattfindet. Dazu müsste man mal einen Juristen fragen.

In dem Moment, wo er das Vervielfältigungsstück der Öffentlichkeit anbietet (also z.B. auf einen FTP Server legt), verstößt er gegen das Gesetz. Unabhängig davon, ob er für die Kopie Geld verlangt oder nicht.

Wiedergaberecht (§ 22 UrhG):

Wer vom Urheber die Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werks erworben hat, kann auch das Recht zur Wiedergabe von Funksendungen erwerben ("das Recht, Funksendungen des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen").

Gemäss § 15 UrhG ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter untereinander verbunden sind.

Nicht unter den Begriff der Öffentlichkeit fällt unter anderem der Bekannten- oder Freundeskreis.

Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG)

In vielen Fällen werden Töne und Bilder aufgenommen, um sie nachträglich zu verändern bzw. als Rohmaterial für eigene Werke zu verwenden (z.B. elektronische Musik durch "Sampling").

Das Gesetz sagt hierzu, dass eine quantitative Änderung (z.B. Herausschneiden) nicht als wirkliche Änderung anzusehen ist. Eine echte Bearbeitung (§ 23 UrhG) z.B. Änderung von Inhalt und Aufbau einer Sendung bedarf auf jeden Fall der Zustimmung des Urhebers.

Ein Werk, das aus Einzelteilen von Programmbeiträgen entstanden ist, ist nur dann geschützt, wenn die Rechte an den Einzelteilen von den jeweiligen Urhebern erworben wurden.

Alles klar, oder?

Euer Il Divino



   
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New Member
Beigetreten: Vor 14 Jahren
Beiträge: 1
 

Hallo Ex-Kollegen!

Ich bin mit Gerd Konrad der Autor von "Im Reich der vier Quadranten" und "Im Rausch der vier Quadranten".

Zu meinem und eurem vergnügen habe ich einen der Filme auf Youtube gestellt. Si könnt ihr den Film anschauen, auch wenn es technisch bedingt halt nicht unbedingt High Definition TV ist.

Hier der Link:

Es hat 6 Clips die zusammen den kompletten Inhalt bieten.

Viel Vergnügen!

Wolfgang Marschall

Der Ex-Zahntechnigger

PS: Gebt doch einen Kommentar auf Youtube ab, damit ich ein wenig Resonanz auf diese Filme aus den 80ern bekomme!


   
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Sandrik
Active Member
Beigetreten: Vor 17 Jahren
Beiträge: 7
 

Teil 5 ist aber irgendwie nicht da...!?


   
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